Gemäß dem Vordersatz des 2020 Zertifizierungsprogramms, die kontinuierliche Verbesserung von ErzeugerInnen und Akteuren der Lieferkette zu fördern, verspricht die Rainforest Alliance , dies auch in unserer Arbeit zu tun. In der Praxis bedeutet das, dass wir bei der Einführung des neuen Programms den Dialog mit unseren Partnern weiterführen, um den Standard für unterschiedliche Kontexte praktischer und flexibler zu gestalten. Jede Rückmeldung hilft uns, das Programm weiter zu verbessern.
Durch verschiedenen Treffen mit Interessengruppen, Rückmeldungen von Organisationen, die das neue Programm schon umgesetzt haben, und weiterem Feedback konnten wir die Dokumente des Programms anpassen, um die Anforderungen zu verdeutlichen. Dies diente uns als Grundlage für die Veröffentlichung von Version 1.1 des Programms. Diese Anpassungen finden Sie unter dem folgenden Link:
Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe
Kapitel 1. Management
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Kapitel 1. Management, Anforderung 1.2.5, wurde der „Leitfaden zur Registrierung von ArbeiterInnen“ entfernt. Ein Verweis auf Anhang S13, „Register der Mitglieder der Kooperative“, wurde aufgenommen. | Dadurch wird die Anforderung kürzer und eine Vorlage wird bereitgestellt. |
Die sprachlichen Änderungen in Anforderung 1.2.12 zu Geokoordinaten sollen ein besseres Verständnis der Erwartungen in Bezug auf die Leitung der Kooperative bewirken. | Die Anforderung bleibt im Wesentlichen gleich, aber in der jetzigen Form ist klarer, was von der Leitung der Kooperative hinsichtlich der Geokoordinaten (% der Polygone) erwartet wird. |
Anforderung 1.5.1 „Beschwerdemechanismus“ wurde um einen Leitfaden ergänzt. | Dieser Leitfaden soll den Interessengruppen die Umsetzung des Beschwerdemechanismus deutlich machen. |
Kapitel 4. Landwirtschaft
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Kapitel 4. Landwirtschaft verschaffen Änderungen der Anforderung 4.4.4 Klarheit darüber, dass auf dem landwirtschaftlichen Betrieb produzierte organische Düngemittel eingesetzt werden sollten, wenn sie verfügbar sind und eine Anwendung möglich ist. Diese Änderungen erklären außerdem, dass die Versorgung mit Mineralstoffen bei Bedarf durch den Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln unterstützt werden kann. Der Leitfaden „Bodenmatrix“ wurde in „Bodenfruchtbarkeit und -schutz“ umbenannt. | Die Anforderung hat besagt, dass alle ErzeugerInnen organische Düngemittel einsetzen mussten, und erst dann andere Arten von Düngemitteln. Das Ziel der Anforderung in der jetzigen Form ist deutlicher: eine ausgewogene Versorgung (organisch und synthetisch), um die Gesundheit von Böden und Pflanzen zu verbessern. |
Die sprachlichen Änderungen in Anforderung 4.5.3 sollen erklären wie das Konzept des Grenzwerts für Schädlinge und Krankheiten mit der Anwendung verschiedener Methoden der Schädlingsbekämpfung zusammenhängt . | Zuvor vermittelte die Anforderung den Eindruck, dass ErzeugerInnen jede Art der Schädlingsbekämpfung (biologisch, mechanisch usw.) einsetzen durften, bis die Grenzwerte erreicht waren. Jetzt besagt die Anforderung, dass alternative Methoden (biologisch, mechanisch, kulturell) eingesetzt werden sollten, bevor die Grenzwerte erreicht werden. Chemische Methoden sollten erst nach Erreichen der Grenzwerte eingesetzt werden. |
Anforderung 4.6.1 wurde um Textstellen bezüglich chemischer Substanzen, die für Vieh und Haustiere verwendet werden, ergänzt. | Das stellt klar, dass chemische Substanzen, die für Vieh oder Haustiere verwendet werden, nicht unter den Geltungsbereich des Standards fallen. |
Anforderung 4.7.2 besagt jetzt, dass die Prüfung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) für ErzeugerInnen nicht verpflichtend ist. | Jetzt sollte sowohl ZertifikatsinhaberInnen als auch Zertifizierungsstellen klar sein, dass RHG-Prüfungen für ErzeugerInnen nicht verpflichtend sind. |
Kapitel 5. Soziales
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Kapitel 5. Soziales wurde Anforderung 5.3 mit dem Leitfaden für das A&A Überwachungstool verknüpft. | Jetzt sollte ErzeugerInnen klar sein, dass dieser Leitfaden für sie gilt. |
Die Anforderungen 5.3, 5.3.10 und 5.5 wurden um Textstellen ergänzt, die auf spezifische Anforderungen hinweisen, die ArbeitsanbieterInnen einhalten müssen. | Die Anforderung besagt jetzt ausdrücklich, dass die Anforderungen 5.3 und 5.5 (Anforderungen an Löhne und Verträge, sowie Arbeitsbedingungen) erfüllt werden müssen. Anforderung 5.3.10 legt jetzt ausdrücklich fest, dass ArbeitsanbieterInnen, die mit kleinbäuerlichen Betrieben zusammenarbeiten, keine betrügerischen oder mit Zwang verbundenen Anwerbungsmethoden einsetzen dürfen. |
Die Indikatoren für Anforderung 5.4 wurden neu formatiert, um die Daten zu existenzsichernden Löhnen besser darzustellen, die von den ZertifikatsinhaberInnen gefordert wurden und mit dem Gehaltsmatrix-Tool abzustimmen. | Die neue Formulierung stellt klar, dass diese Anforderung ArbeiterInnen in kleinbäuerlichen Betrieben ausschließt. |
Indikator 5.5.3 wurde aufgrund von Widersprüchlichkeiten mit lokalen Gesetzen geändert. | Der Mutterschaftsurlaub muss zunächst den lokalen Gesetzen entsprechen, um zu vermeiden, dass Frauen Sozialleistungen möglicherweise vorenthalten werden. Wenn hierzu kein geltendes Recht gilt, dann wird der Zeitraum von mindestens 12 Wochen vorgegeben. |
Indikator 5.5.4 wurde geändert, um die Verpflichtung der ErzeugerInnen zu verdeutlichen, im Bezug zu Anwesenheit der Kinder von ArbeiterInnen am Arbeitsplatz der Eltern. | Bisher wurde die Anforderung so interpretiert, dass der landwirtschaftliche Betrieb Einrichtungen bereitstellen musste, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Die Sicherheit der Kinder hat Priorität und die Einrichtungen könnten zweckdienlich sein, aber der Standard lässt andere Optionen offen, die dem lokalen Kontext entsprechen. |
Indikator 5.7.1 enthält jetzt eine Formulierung zu getrennten Betten, um zu vermeiden, dass sich ArbeiterInnen Betten teilen. | Dies ist eine Korrektur eines Fehlers. Diese Formulierung war in den vorherigen Standards enthalten und wurde aus Versehen in der ersten Version des 2020 Standards weggelassen. |
Indikator 5.7.5 enthält jetzt Vorgaben für die Lagerung von Lebensmitteln. | Diese Formulierung wurde hinzugefügt, um dieses Problem als Verbesserung anzusprechen. |
Kapitel 6. Umwelt
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Kapitel 6. Umwelt wurde Indikator 6.3.2 erweitert, um die erforderlichen Maßnahmen der Gewässerschutzzone rund um Trinkwasserquellen ausführlicher zu beschreiben. | Dadurch wird das Ausmaß der zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Trinkwasser erklärt. |
Indikator 6.8.1 wurde geändert, um „nach Möglichkeit“ zu ergänzen. | Dadurch wird erklärt, dass erneuerbare Energien nicht verbindlich sind, wenn sie in einem bestimmten Kontext nicht realisierbar sind. |
Leitfaden J: Bodenfruchtbarkeit und -schutz wurde ergänzt, um die Indikatoren 6.4.5 und 6.4.6 zu unterstützen. | Dieser Zusatz wird ErzeugerInnen in diesem Bereich helfen. |
Lieferkettenanforderungen
Kapitel 1. Management
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Kapitel 1. Management, Abschnitt 1.2 Verwaltung, wurde ein Register der ArbeiterInnen als Anforderung aufgenommen, wenn unter den Geltungsbereich soziale Themen fallen. | Dadurch erhält der Prüfer bzw. die Prüferin mehr Informationen über die von dem bzw. der ZI beschäftigten ArbeiterInnen, was für die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe wesentlich ist. Die ZertifikatsinhaberInnen (ZI) und Zertifizierungsstellen (ZS) müssen daher über eine umfassende Liste der im Betrieb beschäftigten ArbeiterInnen verfügen. |
In Abschnitt 1.4 Interne Inspektion und Selbsteinschätzung wurde eine Selbsteinschätzung als Anforderung aufgenommen. | Eine Anforderung zur Selbsteinschätzung wurde aufgenommen, um den Unterschied zwischen internen Inspektionen und Selbsteinschätzungen hervorzuheben. Selbsteinschätzungen müssen von allen Lieferketten-ZI durchgeführt werden, während interne Inspektionen nur für ZI mit mehreren Standorten gelten. |
Kapitel 2. Rückverfolgbarkeit
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Kapitel 2. Rückverfolgbarkeit wurde Anforderung 2.1 neu formuliert. | Die Neuformulierung verdeutlicht, dass der Verkauf von Volumen mit mehreren Zertifizierungen zulässig ist, während der doppelte Verkauf von Volumen (Doppelverkauf) nicht zulässig ist. |
In Abschnitt 2.2. Rückverfolgbarkeit auf Online-Plattform gibt es eine neue Anforderung zur Verifizierung für Einkäufe von KäuferInnen. | Diese Anforderung wurde aufgenommen, um zu betonen, dass sowohl VerkäuferInnen als auch KäuferInnen verpflichtet sind, die Rückverfolgbarkeitsplattform auf dem neuesten Stand zu halten. |
In Abschnitt 2.2. Rückverfolgbarkeit auf Online-Plattform wurden die branchenspezifischen Ansätze für die Anforderung der Umsetzung des Nachhaltigkeitsbonus (NB) bzw. der Nachhaltigkeitsinvestitionen (NI) neu formuliert. | Die branchenspezifischen Ansätze zur Umsetzung von NB/NI wurden weiter ausgearbeitet. Dies muss sich auch in den Anforderungen des Standards widerspiegeln. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Formulierung, während die Inhalte für die Umsetzung in Anhang S14 ausgearbeitet werden. |
Anhänge
Anhang S1: Glossar
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Anhang S1: Glossar wurden Definitionen auf der Grundlage von Rückmeldungen von Interessengruppen ergänzt oder angepasst. | Dadurch können die Begriffe genauer erklärt werden. Ergänzt: MarkeninhaberIn, Sorgfaltspflicht, geschlechtersensibel, geografische Region, identitätsbewahrt, ArbeitsanbieterIn, Großbetrieb, Standort, Marktpreis, Restbestände der Waldbäume, Waldsanierung, verantwortungsbewusste Geschäftsführung, Segregation, Rückverfolgbarkeitstyp. Geändert: Agrochemikalien, Agroforstwirtschaft, durchschnittliche Anzahl ≥ 5 ArbeiterInnen (gilt nur für kleinbäuerliche Betriebe, zertifiziert, Klimawandel, Klimaschutz, klimabewusste Landwirtschaft, Kompost, Schuldknechtschaft, Doppelverkauf, landwirtschaftlicher Betrieb, Betriebsleitung, ErstkäuferIn, Geokoordinaten, Beschwerdemechanismus, ZwischenhändlerIn, Unterkunft, Massenbilanz, Naturwälder (in Kombination mit früherer Definition von Wald), Schutzzone, Schädling, sicheres Trinkwasser, DienstleisterIn, Nachhaltigkeitsbonus (NB), Nachhaltigkeitsinvestitionen (NI), Vegetationsbarriere. |
Anhang S3: Risk Assessment Tool
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Anhang S3 gilt das Risikobewertungstool für InhaberInnen eines Lieferkettenzertifikats, unter deren Geltungsbereich soziale Themen fallen. | Das Risikobewertungstool wird zusätzlich zur Risikobewertung der Lieferkette (SCRA) verwendet, wenn soziale Themen unter den Zertifizierungsrahmen von InhaberInnen eines Lieferkettenzertifikats fallen. Das Tool unterstützt die Organisationen, die das Programm umsetzen, bei der Festlegung von Maßnahmen zur Minderung der ermittelten Risiken. |
Anhang S4: Behebungsprotokoll
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Anhang 4: Behebungsprotokoll wurde neu formuliert. | Durch die Neuformulierung gibt es jetzt eine größere Übereinstimmung mit dem Standard. |
Anhang S5: Tool für ein existenzsicherndes Einkommen und Methodik
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Das Methodik-Dokument in Anhang 5: Tool für ein existenzsicherndes Einkommen und Methodik (Living Income Tool and Methodology) wurde neu formuliert und unterteilt: in einen Methodik-Leitfaden, der erklärt, auf welchen Grundlagen die Rainforest Alliance dieses Tool für ein existenzsicherndes Einkommen erstellt hat, und in einen Benutzerleitfaden, der eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für das Ausfüllen des Tools enthält. | Diese Änderungen sollen die Benutzerfreundlichkeit für den Endbenutzer bzw. die Endbenutzerin verbessern. |
Anhang S6: Rückverfolgbarkeit
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Anhang 6 wurde unterteilt in Anhang S6: Rückverfolgbarkeit und Anhang S14: Geteilte Verantwortung. | Durch zwei getrennte Anhänge ist es für ZertifikatsinhaberInnen (ZI) und Zertifizierungsstellen (ZS) einfacher, zusätzliche relevante Inhalte zu den Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit und zur geteilten Verantwortung zu ermitteln. |
Anhang S6: Rückverfolgbarkeit wurde neu strukturiert. Es gibt jetzt deutlichere Anweisungen für die Verwendung der Rückverfolgbarkeitsplattform, wodurch zusätzliche relevante Inhalte zu den Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit einfacher ermittelt werden können. Nachdem der sektorübergreifende Ansatz für die Herkunftsbestimmung fertiggestellt wurde, wurden außerdem Regeln für die Herkunftsbestimmung von Kakao aufgenommen. | Die Anweisungen zur Anwendung der Rückverfolgbarkeitsregeln sind konkreter, was eine bessere Umsetzung und Verifizierung ermöglicht. |
Anhang S7: Schädlingsbekämpfung
In Anhang S7: Schädlingsbekämpfung wurde das Verfahren für die Anwendung der Richtlinie für den Ausnahmegebrauch angepasst.
Hinweis: Die Anforderungen für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft und den Einsatz von Drohnen können infolge weiterer Untersuchungen noch angepasst werden.
Anhang S8: Salary Matrix Tool
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Für Anhang S8 wurde ein neues Tool entwickelt, das:
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Das neue Tool ermöglicht eine einfachere und schnellere Bedienung durch den bzw. die ZertifikatsinhaberIn, und die Berechnungen sind effektiver. |
Anhang S9: Methodology for Measuring Remuneration and Gaps with a Living Wage
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Die Methodik in Anhang S9 wurde geändert und bietet jetzt:
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Die Änderungen helfen dem Benutzer bzw. der Benutzerin, die richtige Methodik zu verwenden, um Anhang 8: Gehaltsmatrix korrekt auszufüllen. |
Anhang S10: Richtwertschätzungen des existenzsichernden Lohns pro Land
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Anhang S10: Richtwertschätzungen des existenzsichernden Lohns pro Land (Living Wage Benchmarks per Country) wurde aktualisiert. | Die Richtwertschätzungen wurden auf aktuelle Beträge aktualisiert und es wurden neue Länder mit neuen Daten hinzugefügt, wodurch mehr Klarheit darüber besteht, wie dies im Standard angewendet wird und wie der bzw. die ZertifikatsinhaberIn die Berechnungen interpretieren sollte. |
Anhang S11: Verfahren rund um freie, vorherige und informierte Zustimmung (FPIC)
Anhang S11: Verfahren rund um freie, vorherige und informierte Zustimmung (FPIC) wurde überarbeitet, damit er deutlicher wird.
Anhang S12: Zusätzliche Einzelheiten zu den Anforderungen für Nichtumwandlung
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Anhang S12: Zusätzliche Einzelheiten zu den Anforderungen für Nichtumwandlung wurde zum Zwecke der Angleichung geändert. | Klarere Ausrichtung an den Zertifizierungsregeln zu Naturschutz und Entwaldung. |
Neue Anhänge
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Anhang S13: Register der Mitglieder der Kooperative wurde hinzugefügt. | Dieser Anhang wurde aufgenommen, weil alle ZertifikatsinhaberInnen der Leitung der Kooperative jetzt dieses Format verwenden müssen. |
Anhang S14: Geteilte Verantwortung wurde hinzugefügt. | Eine klare Übersicht des Ansatzes zur Umsetzung von Nachhaltigkeitsbonus (NB)/Nachhaltigkeitsinvestitionen (NI) pro Sektor wurde diesem Anhang hinzugefügt. Während die Anforderungen an NB/NI im Standard allgemein formuliert sind, erklärt der Inhalt von Anhang 14, wie die Anforderungen je nach Sektor und Rolle des Inhabers bzw. der Inhaberin eines Lieferkettenzertifikats zu interpretieren sind. Die Anweisungen zur Anwendung der Anforderungen an NB/NI sind konkreter, was eine bessere Umsetzung und Verifizierung ermöglicht. |
Anhang S15: Einzelheiten zum Schutz der natürlichen Vegetation außerhalb des Standortes wurden hinzugefügt. | Dieser neue Anhang bezieht sich auf die Anforderungen an die Bedeckung mit natürlicher Vegetation 6.2.3, 6.2.4 und 6.2.6. Der Anhang führt die Einzelheiten an, die ein bzw. eine ZertifikatsinhaberIn rund um den Schutz der natürlichen Vegetation außerhalb des Standortes berücksichtigen muss. |
Anhang S16: Vorlage zu Nachhaltigkeitsinvestitionen wurde hinzugefügt. | Da der Standard von InhaberInnen von Betriebszertifikaten verlangt, einen Investitionsplan zu entwickeln, stellt Anhang S16 InhaberInnen von Betriebszertifikaten eine Vorlage bereit, welche die Erstellung dieses Plans unterstützen soll. |
Sicherungsdokumente – Zertifizierungs- und Auditregeln
Zertifizierungsregeln
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen und inwiefern profitieren ZertifikatsinhaberInnen und Zertifizierungsstellen davon? |
In Abschnitt 1.1 der Zertifizierungsregeln wurde die Liste der Nutzpflanzen fertiggestellt und erklärt. | Bezüglich der Nutzpflanzen Gemüse und Ölpalme gab es einige ausstehende Entscheidungen, und für Kräuter und Gewürze fehlten einige Erklärungen. |
In Abschnitt 1.2 ändern sich die Optionen für die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Betrieben: Es gibt keine Beschränkungen mehr bei der Art der landwirtschaftlichen Betriebe (Großbetrieb oder kleinbäuerlicher Betrieb) hinsichtlich der Bildung einer Kooperative. Neue Zertifizierungsoptionen sind:
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Um Verwirrung rund um die Zertifizierungsoptionen Multikooperative und gemischte Kooperative zu vermeiden, wurden sie alle unter der Option „Kooperative“ zusammengefasst. |
In Abschnitt 1.2 wird erklärt, dass eine Multifarm nur dann vorliegt, wenn zwei oder mehr landwirtschaftliche Betriebe Eigentum einer Einheit sind oder von einer Einheit gepachtet werden. | Da Großbetriebe jetzt eine Kooperative bilden können, muss es eine klare Unterscheidung zwischen den Begriffen geben. |
In Abschnitt 1.2 wurden die Beschränkungen für Großbetriebe, die Teil einer Kooperative sein sollten, und sogar für Kooperativen selbst reduziert, obwohl die Regeln zur Stichprobenprüfung strenger sind. | Bei einer zufriedenstellenden Umsetzung und gründlichen Sicherung gibt es keinen Grund für Beschränkungen. |
In Abschnitt 1.2 wurde die maximal zulässige Anzahl von Mitgliedern der Kooperative in einer einzelnen Kooperative gestrichen. | Bei einer zufriedenstellenden Umsetzung und gründlichen Sicherung gibt es keinen Grund für Beschränkungen. |
In Abschnitt 1.2 wurden die Regionen für die Zulassung der Zertifizierung für Multifarms angepasst. | Das soll verdeutlichen, welche Regionen dies betrifft, und welche Länder in diese Regionen fallen. |
In Abschnitt 1.4 wurden die Schritte des Zertifizierungsverfahren und einige Zeitvorgaben angepasst. | Dadurch kann das Verfahren flüssiger verlaufen. |
Abschnitt 1.4 wurde um eine Tabelle mit Zeitplänen des Zertifizierungsverfahrens ergänzt. | Das soll Klarheit schaffen und einen Überblick über die Zeitvorgaben geben. |
In Abschnitt 1.5 wurde die Verpflichtung gestrichen, dass alle Überwachungsaudits unangekündigt erfolgen müssen. | Das erleichtert die Auditplanung für die ZS. |
In Abschnitt 1.5 wird erklärt, dass Überwachungsaudits für InhaberInnen von Betriebszertifikaten in folgenden Fällen während der Ernte stattfinden müssen:
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Dies verbessert die Sicherung rund um soziale Anforderungen. |
In Abschnitt 1.7 wird erklärt, dass im Falle einer Annullierung oder Nichtzertifizierung kein Ausverkauf erlaubt ist. | Dies trägt dazu bei, die Glaubwürdigkeit des Zertifizierungsprogramms zu sichern. |
Auditregeln
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Abschnitt 2.1 der Auditregeln enthält jetzt eine neue Regel, die von den ZS verlangt, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der PrüferInnen zu führen. | Dies wird dazu beitragen, die faire Bezahlung von Überstunden durch die ZS an ihre PrüferInnen zu erleichtern. Es ist wahrscheinlicher, dass PrüferInnen bessere Bedingungen zur Durchführung von hochwertigen Audits haben. |
In Abschnitt 2.1 der Auditregeln ist festgelegt, dass die Anforderungen zur Prüfung von Schichten nur für Audits von landwirtschaftlichen Betrieben gelten. | Aufgrund von Rückmeldungen von ZS, dass die Prüfung aller Schichten an verschiedenen Tagen für Lieferketten-Audits nicht durchführbar ist. Dadurch wird der Auditprozess bei Lieferketten-ZI sowohl für ZS als auch für ZI leichter zu handhaben sein. |
In verschiedenen Abschnitten der Zertifizierungs- und Auditregeln wurden die Zeitvorgaben für verschiedene Schritte im Auditverfahren angepasst. | Aufgrund von Rückmeldungen von ZS und der Analyse der Rainforest Alliance, mit dem Ziel, einen ausgewogeneren Ansatz zu finden. Dadurch wird das Auditverfahren für ZS und ZI leichter zu handhaben sein. |
In Abschnitt 2.3 der Auditregeln gelten die Anforderungen zur Durchführung einer Audit-Risikobewertung jetzt nur noch für Audits von landwirtschaftlichen Betrieben. | Rückmeldungen von ZS beinhalten , dass die Prüfung aller Schichten an verschiedenen Tagen für Lieferketten-Audits nicht durchführbar ist. Dadurch wird das Auditverfahren bei Lieferketten-Audits sowohl für ZS als auch ZI leichter durchzuführen sein. |
Abschnitt 2.4 der Auditregeln wurde um weitere Einzelheiten zur Stichprobenprüfung bei Lieferketten-Audits mit mehreren Standorten ergänzt. | Aufgrund von Rückmeldungen von ZS, dass die Prüfung aller Schichten an verschiedenen Tagen für Lieferketten-Audits nicht durchführbar ist. Dadurch können die ZS und der bzw. die Lieferketten-ZI die Dauer und die Kosten des Audits besser einschätzen. |
In Abschnitt 2.4 der Auditregeln wurde die Anzahl der Großbetriebe in einer Kooperative, die einem Audit von landwirtschaftlichen Betrieben unterzogen werden müssen, von 33 % auf 40 % erhöht. | Dadurch gibt es mehr Sicherheit, dass Risiken bei Großbetrieben in einer Kooperative ermittelt und durch den Zertifizierungsprozess behandelt werden. ZI werden Risiken in ihrem Zertifizierungsrahmen einfacher senken können, und die ZS wird mehr Zeit haben, die ZI bei der Ermittlung und Reduzierung von Risiken zu unterstützen. |
In Abschnitt 2.5 sind Übergangsaudits jetzt von den Anforderungen für die Berechnung der Dauer bei Audits von landwirtschaftlichen Betrieben ausgenommen. | Aufgrund von Rückmeldungen von ZS, dass diese Formel weiter getestet werden muss. ZS und ZI werden einen praxiserprobten Ansatz für den gesamten Zertifizierungszyklus haben. |
Abschnitt 2.5 wurde um die Mindestauditdauer für Lieferketten-Audits ergänzt. | Aufgrund von Rückmeldungen von ZS, dass dies näher erklärt werden muss, damit ZS und ZI die Dauer und Kosten für Audits besser einschätzen können. |
In Anhang AR3 der Auditregeln wird die Anzahl der Befragungen und die Überprüfung von Akten der Arbeitskräfte aktualisiert, um die Stichprobengröße zu repräsentieren und in einigen Fällen auch die Dauer der Audits zu reduzieren. | Dies folgt aufgrund von Rückmeldungen von ZS und der Analyse der Rainforest Alliance, um realistischere Stichprobengrößen festzulegen, was in vielen Fällen die Auditkosten für ZI senken könnte. |
Anhang
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
In Anhang AR3 der Auditregeln wird die Anzahl der Befragungen und die Überprüfung von Akten der Arbeitskräfte aktualisiert, um die Stichprobengröße zu repräsentieren und in einigen Fällen auch die Dauer der Audits zu reduzieren. | Dies folgt aufgrund von Rückmeldungen von ZS und der Analyse der Rainforest Alliance, um realistischere Stichprobengrößen festzulegen, was in vielen Fällen die Auditkosten für ZI senken könnte. |
Übergangsregeln
Die Übergangsregeln Version 1.1 werden demnächst veröffentlicht. Danach wird das Übergangs-Tool aktualisiert. Diese neue Version enthält einige wichtige Änderungen, siehe unten:
Übergangsregeln
Was sind die wichtigsten Änderungen? | Warum wurden sie vorgenommen? |
Im Allgemeinen gelten die Übergangsregeln ab sofort auch für
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Diese Änderungen wurden vorgenommen, um Entscheidungen rund um diese Sektoren und die Zusammenarbeit mit der Union for Ethical BioTrade (UEBT) und dem Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO) besser zu integrieren. |
Im Allgemeinen wurde das Dokument in zwei Hauptkapitel unterteilt: Kapitel 1 für ZI mit Geltungsbereich Landwirtschaft, und Kapitel 2 für ZI ohne den Geltungsbereich Landwirtschaft. Für jedes Kapitel gibt es Anhänge mit Beispielen. Die Kurzfassung und die Übergangsregeln für Zertifizierungsstellen sind für beide Arten der Zertifizierung gleich. | Die Unterteilung in zwei Kapitel soll es den ZI erleichtern, die für sie geltenden Regeln zu finden. Obwohl das Dokument insgesamt länger ist, ist für jeden bzw. jede ZI ein kleinerer und besser definierter Teil relevant. |
Was das Inkrafttreten des Rainforest Alliance 2020 Standard für nachhaltige Landwirtschaft betrifft: Die ZI müssen die Anforderungen des 2020 Standards ab dem Datum erfüllen, an dem sie die Zertifizierungsvereinbarung mit der Zertifizierungsstelle unterzeichnen oder an dem sie den Kauf neuer RA-Mengen beginnen – je nachdem, was zuerst eintritt. Dieses Datum ist immer nach dem 1. Juli 2021. | Das soll den ZI mehr Zeit zur Umsetzung des neuen Standards geben. Version 1 muss ab dem 1. Juli 2021 eingehalten werden. Die neue Version erweitert dies auf den Zeitpunkt, zu dem der bzw. die ZertifikatsinhaberIn eine Zertifizierungsvereinbarung unterzeichnet oder den Kauf neuer RA-Mengen beginnt. |
Hinsichtlich des Inkrafttretens der Anforderungen des Rainforest Alliance 2020 Standard für nachhaltige Landwirtschaft wird erklärt, dass Anforderungen an NB/NI nicht für Ursprungsmengen gelten. Die aktuellen UTZ/Rainforest Alliance Anforderungen an den Bonus gelten jedoch sehr wohl für Ursprungsmengen. | Dadurch werden die Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Ursprungsmengen erklärt. |
Hinsichtlich des Inkrafttretens der Anforderungen des Rainforest Alliance 2020 Standard für nachhaltige Landwirtschaft wurde eine Grafik hinzugefügt, welche die Übergangszeit in Audit- und Zertifizierungszyklen erklärt. | Dadurch werden die Audit- und Zertifizierungszyklen klarer. |
Hinsichtlich des Inkrafttretens der Anforderungen des Rainforest Alliance 2020 Standard für nachhaltige Landwirtschaft wird jetzt erklärt, dass neue Rainforest Alliance Mengen aus UEBT-zertifizierten Betrieben stammen dürfen. | Das spiegelt die Zusammenarbeit zwischen UEBT und der Rainforest Alliance wider. |
In Letzte Audits nach dem aktuellen Rainforest Alliance Zertifizierungsprogramm gilt für
InhaberInnen von Betriebszertifikaten, die:
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Durch die Verlängerung für aktuelle Rainforest Alliance ZertifikatsinhaberInnen soll vermieden werden, dass zwei Audits für dieselbe Ernte durchgeführt werden müssen, da sie auf den neuen Auditzyklus von 3 Monaten vor/nach Erntebeginn umsteigen. ZertifikatsinhaberInnen, die noch Audits aus dem Jahr 2020 nachholen, müssen sich im Jahr 2021 eventuell noch zwei Audits unterziehen. |
Unter Letzte Verifizierungen nach den aktuellen UTZ und Rainforest Alliance Zertifizierungsprogrammen gilt für ZertifikatsinhaberInnen, die:
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Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Zertifizierungsstellen und die Rainforest Alliance über genügend Kapazitäten verfügen, um die Anzahl der Audits/Lizenzanfragen in den ersten Monaten des Übergangs zu bewältigen, sowie um den InhaberInnen eines Lieferkettenzertifikats mehr Zeit zur Umsetzung des neuen Standards und zur Durchführung von Audits zu geben. |
In Bestätigung der Übergangszeit wurden die Zeitvorgaben für Bestätigungen geändert. Bestätigungen der Übergangszeit werden frühestens ab Oktober 2021 ausgegeben und können bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellt werden. | Die Zeitvorgaben wurden entsprechend den Zeitvorgaben für Audit und Zertifizierung verschoben, und andere Änderungen für den Übergang von ZertifikatsinhaberInnen ohne Landwirtschaft in ihrem Geltungsbereich. |
In den Übergangsregeln für die Zertifizierung (für Lieferketten-ZI) haben ZI ab sofort bis zum Ablaufdatum ihrer Lizenz/ihres Zertifikats/ihrer Bestätigung oder bis zur Frist für ihr Jahresaudits Zeit für den Erwerb eines Übergangszertifikats. | Das soll den Lieferketten-ZI mehr Zeit zur Umsetzung des neuen Standards und zur Durchführung von Audits geben, ohne sie im Handel mit neuen Rainforest Alliance Mengen einzuschränken. |
In Übergangsaudits für InhaberInnen eines Übergangszertifikats wurde die Regel aufgehoben, dass ein Übergangsaudit innerhalb von 4 Monaten nach dem Kauf von zertifizierten Mengen durchgeführt werden muss. Für ZI mit Lücken in der Zertifizierung oder neu registrierten ZI gilt diese Regel jedoch weiterhin. | Dies kann dazu beitragen, dass Lieferketten-ZI mit einem Übergangszertifikat mehr Zeit zur Umsetzung des neuen Standards und zur Durchführung von Audits haben, ohne dass sie im Handel mit neuen Rainforest Alliance Mengen eingeschränkt sind. |
In Übergangsaudits wurde die Regel zu offenen Nichtkonformitäten gestrichen. | Offene Nichtkonformitäten haben in den aktuellen Programmen eine andere Bedeutung. Jetzt sind die Regeln deutlicher. |
In Übergangsaudits für InhaberInnen von Betriebszertifikaten wurde erklärt, dass Übertragsmengen als neue Rainforest Alliance Mengen erhalten werden, wodurch ZertifikatsinhaberInnen mit Landwirtschaft in ihrem Geltungsbereich ihre aktuellen UTZ Konten und Rainforest Alliance Konten nicht weiter verwalten müssen. | Das vereinfacht den Prozess für InhaberInnen von Betriebszertifikaten. |
In Aktivitäten und Transaktionen können ZertifikatsinhaberInnen, die zertifizierte Mengen von anderen ZI kaufen, mit neuen Rainforest Alliance Mengen handeln, bevor sie ein Übergangszertifikat erhalten haben, wenn sie ein gültiges Zertifikat/eine gültige Lizenz im aktuellen UTZ und/oder aktuellen Rainforest Alliance Zertifizierungsprogrammen besitzen. | Das soll einen reibungsloseren Übergang gewährleisten und Engpässe in der Lieferkette neuer Rainforest Alliance Mengen vermeiden, falls InhaberInnen von Betriebszertifikaten und der bzw. die EinzelhändlerIn zertifiziert sind, ein Akteur in deren Lieferkette aber nicht. |
In Aktivitäten und Transaktionen wird erklärt, unter welchen Bedingungen Rainforest Alliance Ursprungsmengen und neue Rainforest Alliance Mengen physisch gemischt werden dürfen. | Erklärung |
In Übergangsregeln für Zertifizierungsstellen wurden die Regeln zu unangekündigten Audits/Überraschungsaudits aktualisiert. | Dadurch soll ein Gleichgewicht zwischen Sicherung und Kosten hergestellt werden. Aufgrund von Rückmeldungen von Zertifizierungsstellen. |
In Übergangsregeln für Zertifizierungsstellen wurden die Regeln für aktuelle ZS geändert, um sicherzustellen, dass die ZI die wichtigsten Dokumente der letzten aktuellen Audits besitzen und dass die ZI diese zum Zwecke der Vorbereitung eines Übergangsaudits in die RACP hochladen können. | Aufgrund von Rückmeldungen von Zertifizierungsstellen und einer gründlichen Analyse der technischen Realisierbarkeit anderer Lösungen erschien es als beste Option, dass die ZI diese Daten zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass die prüfenden ZS zum Zwecke der Vorbereitung des Übergangsaudits über alle notwendigen Informationen aus den letzten Audits verfügen. Zur Lösung des Problems, dass ZI manchmal nicht über diese Informationen verfügen, verlangen wir von ZS, sicherzustellen, dass sie diese Dokumente rechtzeitig an ihre KundInnen weitergeleitet haben. Sobald wir alle auf das gleiche Programm umgestiegen sind, werden die Übertragungsregeln für ZS natürlich viel flüssiger und klarer sein. |
In den Übergangsregeln für Zertifizierungsstellen wurden die Regeln für die Fristen für die Annullierung aktueller UTZ/Rainforest Alliance Zertifikate gemäß den oben genannten Änderungen und aktualisierten Fristen aktualisiert. | Abgleich mit anderen Änderungen. |
Version 1.1 des Rainforest Alliance 2020 Zertifizierungsprogramm ist online.